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Wir geben hier Erfahrungen weiter, welche die Betroffenen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit und ihrer Erkrankung im Rahmen eines Berufskrankheiten-Anerkennungsverfahren mit den Berufsgenossenschaften, den Sozial.- und Landessozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht usw. gemacht haben.

Der mit Genehmigung und in der Verantwortung des Betroffenen H. auf dieser Homepage dargestellte Fall, gibt zu erkennen. Das seit dem Antrag des Betroffenen H. auf Anerkennung seiner Erkrankung als Berufserkrankung bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie im Jahr 1987 schon 27 Jahre vergangen sind und die Berufskrankheitssache des Betroffenen H. zur Zeit im Jahr 2015 noch beim Landessozialgericht des Saarlandes anhängig ist.
Vergleicht man den Fall des Betroffenen H. mit den Fällen welche in der Sendung von Plusminus am Mittwoch den 22. April 2015 um 21:45 Uhr im Ersten aufgezeigt wurden.
Gutachten: Entscheidend in vielen Schadenersatz Prozessen.

So zeigen die Erfahrungssätze des Betroffenen H. im gesamten Menü viel Ähnlichkeit mit den Fällen welche von Plusminus öffentlich gemacht wurden. Auch die von Plusminus veröffentlichten Aussagen der Frau Prof. Dr. Ursula Gresser Universität München; " Aber wir hatten nicht damit gerechnet, dass eine nennenswerte Zahl an Gutachtern, bis zu 45% je nach Berufsgruppe, sagt, wir kriegen gelegentlich Signale von Richtern, die uns sagen, in welche Richtung es gehen soll. Da waren wir völlig geplättet. Ich hatte mit ein zwei Fällen gerechnet. Aber nicht mit bis zu 45%. Es gibt Gutachter, da weiß man schon bei der Namensnennung wie das Gutachten ausfällt. " geben dazu Anlass.Das die Vertreter des Volkes der Bundesrepublik-Deutschland, die Politiker/innen welche die Gesetze und Verordnungen mit erlassen und auch mit zu verantworten haben und die Richter sowie die Sachverständigen-Gutachter uns den Bürgern doch mal beantworten. Link: http://www.youtube.com/watch?v=Q00nwnOtnic
Frage 1:
Kann auf Grund der vorgenannten Aussagen der Frau Prof. Dr. Ursula Gresser und des auf dieser " Homepage " dargestellten Falls des Betroffenen H. überhaupt noch davon ausgegangen werden, dass sich Betroffene im Verwaltungsverfahren der Berufsgenossenschaft nach § 20 SGB X noch sicher sein können, dass die Berufsgenossenschaft warhrheitsgemäß ermittelt und die Betroffenen im Auftrag der Berufsgenossenschaft von unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden - oder wird es höchste Zeit, dass in einem Rechtsstaat die verantwortlichen in ihrer Funktinon als Gesetzgeber dem Volkwillen gerecht werden und die Inquisitionsmaxime, das Amtsermittlungsprinzip § 20 SGB X aufheben, neu reformieren , und sicher stellen, dass auch Betroffene direkt in den zu ermittelnden Sachverhalt der Berufsgenossenschaft mit eingebunden und auch zu den von der Berufsgenossenschaft eingeholten Gutachten gehört werden müssen, bevor überhaupt eine Entscheidung von der Berufsgenossenschaft ausgesprochen werden darf- und so auch die Gerichtsbarkeit entlastet werden kann?

Frage 2
Art. 101 Abs. 1 GG sichert den Betroffenen zu, dass sie vor einem Richter stehen der in der Sache unabhängig handelt und entscheidet - sind aber die mit der Sache beauftragten Richter in einer Rechtssache dann noch unabhängig - wenn diese Richter bezogen auf § 103 SGG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG es unterlassen - nach eingereichter Klage eines Betroffenen - die ergangene Entscheidung einer Berufsgenossenschaft darauf zu überprüfen - ob der Entscheidung der Berufsgenossenschaft überhaupt ein objektiv und sorgfältig ermittelter Sachverhalt und ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen ausgestellt zu Grunde liegt - welches bezogen auf Recht und Gesetzt und auf die Berufskrankheitenverordnung (BKV) erstellt und abgefasst worden ist - oder wenn diese Richter wie im Falle des Betroffenen H. die von der Berufsgenossenschaft im Streitverfahren vorgelegten Sachverständigen-Gutachten und die Entscheidung der Berufsgenossenschaft einfach ungeprüft als Wahr unterstellen - diese Richter selbst dann dazu auch keine eigene rechtliche Sachkenntnis in das Prozessgeschehen einbringen - weil diese Richter die durch Amtsermittlung nach § 103 SGG rechtlich vorzunehmende Korrektur unterlassen - dem vom Gericht zuhörenden Sachverständigen nach §§ 103, 106 SGG auch nicht vorgeben - auf Grund welcher der vom Gericht ermittelten Arbeitsanamnese der Gerichtssachverständige dann sein Gutachten erstellen muss - obwohl doch diese Richter bei der Ermittlung der Arbeitsanamnese keineswegs der medizinischen Sachkenntnis bedürfen - und deswegen diese Richter auch nicht unabhängig handeln - sondern in ihrer Funktion als Richter doch dazu beitragen - dass wegen einer nicht vorgenommene Amtsermittlung nach § 103 SGG unrichtige Entscheidungen durch den Gerichtsgutachter und auch durch das Gericht ausgesprochen werden - was zur Folge haben muss - dass auch hier die Verantwortlichen in einem Rechtsstaat in ihrer Funktion als Gesetzgeber dem Volkswillen gerecht werden und die Inquisitionsmaxime, das Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG aufheben, neu reformieren und durch Gesetz sicher stellen - dass sich auch der Richter vor Einholung eines Gerichtsgutachten mit der Sache befassen - den Beweisanträgen der Streitparteien nachkommen und auch einen strittigen Sachverhalt einer Arbeitsanamnese zwischen den Streitparteien ausräumen muss - und so durch den Richter die Grundlage geschaffen werden muss - dass überhaupt der Gutachter und das Gericht eine gerechte Entscheidung aussprechen kann - und sich diesbezüglich dann ja auch kein unüberschaubarer Aktenberg anhäufen wird?

Frage 3:
Handeln die Verantwortlichen in der Bundesrepublik-Deutschland in ihrer Funktion als Gesetz.- und Verordnungsgeber noch im Sinne einer Demokratie und eines Rechtsstaats - wenn diese es möglich machen und zulassen - dass die Inquisitionsmaxime oder das Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X und nach § 103 SGG von den Behörden und den Gerichten insoweit missbraucht werden kann - wie dem Bericht von Plusminus zu entnehmen " Richter " an Gutachter Signale aussenden - in welche Richtung es bei der Begutachtung gehen soll - oder wenn die Mitglieder eines Rentenausschuß der Berufsgenossenschaft und die bei Gericht Haupt.- und ehrenamtlichen Richter in einem Zeitraum von mehreren Jahren nicht fähig oder nicht in der Lage sein wollen - wie im Falle des Betroffenen H .zu erkennen - dass der von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Stuttgart ausgestellte ursprüngliche Bescheid vom 10. Juli 1990 - ( und der Bescheid der BGRCI vom 6.9.2007 und der Wiederspruchbescheid vom 9.12.2007 ) gestützt auf die Sachverständigen Prof. Dr. Triebig und den Gewerbearzt Dr. Heger mit dem Ergebnis; eine Berufskrankheit nach der Ziffer 1302 der Anlage I zur Berufskrankheitenverordnung ( Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe ) läge bei dem Betroffenen H. nicht vor - dieser Bescheid der BGFE vom 10. Juli 1990 unrechtmäßig oder rechtswidrig ausgestellt worden ist - weil der Betroffene H. in der Anlage zu der Fragestellung der BGFE im Schreiben vom 9.12.1987 ( Bl. 5 bis 10 der BG-Akte ) die Antwort gegeben hat - dass an seinem Arbeitsplatz mit den verwendeten Lösungsmittel Freon 113 = 1,1,2-Trichlortrifluorethan ( ein Fluorkohlenwasserstoff ), Dichlormethan ( ein Halogenkohlenwasserstoff ), Methylethylketon ( = 2 Butanon ) , Aceton und Cyclohexanon ( alle drei Ketone ), Ethylacetat ( ein Carbonsäureester ), Butanol ( ein Alkohol ), Tetrahydrofuran ( ein Sauerstoffheterocyclen ) und mit Gemischen aus diesen Arbeitsstoffen gearbeitet worden ist ( siehe dazu Menü Arbeitsplatz ) - die BGFE hierzu dann ihren TAD Beamten Herr Jakobs ( aus dem gleichen Wohnort des Betroffenen H. ) mit Ermittlungen beauftragt hat - und dieser TAD Beamte Jakobs dann in seinen Berichten an die BGFE unwahr behauptet, - dass am Arbeitsplatz des Betroffenen H. im Zeitraum seiner Arbeitstätigkeit von 1974 bis 1987 nur mit den Lösungsmitteln Methylethylketon, Cyclohexanon ( beide Ketone ) und Tetrahydrofuran ( ein Sauerstoffheterocyclen ) gearbeitet worden ist -

daraufhin hat dann der Sachverständige Prof. Dr. Triebig mit Schreiben vom 9.11.1989 der BGFE mitgeteilt - dass er den Betroffenen H. am 7.11.1989 untersucht hat - und dass zu den Angaben des Betroffenen H. welche Lösungsmittel an seinem Arbeitsplatz in den Jahren von 1974 bis 1987 verwendet worden sind ( siehe Menü / Arbeitsplatz ) - der TAD Beamte Jakobs der BGFE andere Angaben gemacht hat - und diesbezüglich wesentliche Wiedersprüche vorhanden sind - und deswegen hat Prof. Dr. Triebig und Dr. Heger mit Schreiben vom 9.11.1989 bei der BGFE auch nachgefragt - die Arbeitsanamnese am Arbeitsplatz des Betroffenen H. selbst zu ermitteln - damit so die Widersprüchlichkeiten zwischen dem Betroffenen H. und dem TAD Beamten Jakobs aufgeklärt und die Lösungsmittel-Belastung des Betroffenen H. korrekt bestimmt werden kann - und dieses Vorgehen von beiden Sachverständigen Prof. Dr. Triebig und dem Gewerbearzt Dr. Heger auch im Hinblick auf ein mögliches Sozialgerichtsverfahren begrüßt würde ( siehe Menü / Prof. Dr. Triebig, Schreiben vom 9.11.1989 ) - für den Betroffenen H. ein eindeutiger Beweis, dass beide Sachverständige Prof. Dr. Triebig und Dr. Heger der BGFE mit Schreiben vom 9.11.1989 und mit dem Begriff " im Hinblick auf ein mögliches Sozialgerichtsverfahren " der BGFE schon vor erstelltem Gutachten zu erkennen geben - dass der von der BGFE erhaltene Gutachterauftrag festzustellen - ob eine Berufskrankheit nach der Ziffer 1302 der Anlage I zur Berufskrankheitenverordnung ( Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe ) vorliegt - für den Betroffenen H. negativ ausfällt - was sich dann auch vor erstelltem Gutachten durch ein weiteres Schreiben des Sachverständigen Prof. Dr. Triebig vom 15.1.1990 an die BGFE voll bestätigt - und Prof. Dr. Triebig in diesem Schreiben vom 15.1.1990 ( vor erstelltem Gutachten ) gleich wie der TAD der BGFE vorschlägt, dass auch nur die Lösungsmittel 2 Butanon ( = Methylethylketon) und Cyclohexanon ( beide Ketone ) und Tetrahydrofuran ( ein Sauerstoffheterocyclen ) - und die Gemische aus diesen Lösungsmitteln für den Begutachtungsprozess in Betracht kommen - und auch nur diese Lösungsmittel wie der Bericht des Prof. Dr. Triebig vom 22.3.1990 belegt, in den Begutachtungsprozess von Prof. Dr. Triebig und Dr. Heger mit einbezogen wurden ( siehe Menü / Triebig - Bericht vom 22.3.1990 ) -

für den Betroffenen H. deswegen auch ein weiterer Beweis, dass der Sachverständige Prof. Dr. Triebig mit seinem Schreiben vom 15.1.1990 der BGFE auch zu verstehen gibt - dass er Prof. Dr. Triebig auch dazu bereit ist über den Betroffenen H. ein negatives Gutachten auszustellen - und Prof. Dr. Triebig dies auch insoweit vollzogen hat - wie beide Sachverständige Prof. Dr. Triebig und der Gewerbearzt Dr. Heger in ihren Gutachten gestützt nur auf die Lösungsmittel 2 Butanon ( = Methylethylketon) und Cyclohexanon ( beide Ketone ) und Tetrahydrofuran ( ein Sauerstoffheterocyclen ) zu dem Ergebnis gelangen - eine Berufskrankheit nach der Ziffer 1302 der Anlage I zur Berufskrankheitenverordnung ( Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe läge bei dem Betroffenen H. nicht vor - nur konnten die Sachverständigen Prof. Dr. Triebig und Dr. Heger - solches gar nicht feststellen - denn die vorgenannten Lösungsmittel 2 Butanon ( = Methylethylketon) und Cyclohexanon ( beide Ketone ) und Tetraydrofuran ( ein Sauerstoffheterocyclen ) fallen nicht unter die Berufskrankheitenverordnung der Anlage I die Ziffer BK-1302 - und das Vorgehen des Sachverständige Prof. Dr. Triebig, die BGFE mit Schreiben vom 15.1.1990 darauf hinzuweisen, dass nur die Lösemittel 2 Butanon, Cyclohexanon und Tetrahydrofuran in den Begutachtungsprozess des Betroffenen H. einbezogen werden sollen - zeigt doch - dass hier mit gemeinsamer Energie von den Sachverständigen Prof. Dr. Triebig, Dr. Heger und der BGFE ein rechtswidriger Tatbestand geschaffen worden ist - dem die BGFE insoweit zugestimmt hat - wie die BGFE das Gutachten des Prof. Dr. Triebig vom 9. April 1990 und die Stellungnahme des Gewerbearztes Dr. Heger vom 18. Mai 1990 dazu verwendet in ihrem Bescheid vom 10. Juli 1990 zu unrecht die Entscheidung auszusprechen - eine Berufskrankheit nach der Ziffer 1302 der Anlage I zur Berufskrankheitenverordnung ( Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe ) läge bei dem Betroffenen H. nicht vor.
